Erschwerte Bedingungen für Hausgeburten

Seit September 2015 gibt es neue Verträge mit den Krankenkassen, in denen erstmalig gravierende Ausschlusskriterien für Hausgeburten festgelegt sind.
Das Wort „Ausschlusskriterien“ bedeutet in diesem Fall, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Hausgeburt bei Vorliegen eines solchen Kriteriums nicht übernehmen.

Es gibt sogenannte „relative“ und „absolute“ Ausschlusskriterien.
Bei relativen Ausschlusskriterien kann die Einschätzung eines Arztes dazu führen, dass die Krankenkasse die Geburt bezahlt. Bei absoluten Ausschlusskriterien nützt weder die Einschätzung der Hebamme, noch die des Facharztes. Die Frau muss dann die Hausgeburt selbst bezahlen.

Einige dieser Kriterien sind in unseren Richtlinien Gründe, um Geburten in die Klinik zu verweisen. Hierzu gehört beispielsweise ein insulinpflichtiger Diabetes, 2 oder mehr voraus gegangene Kaiserschnitte, eine Frühgeburt, oder Blutungen, deren Ursache nicht abgeklärt ist. Diese Kriterien ermöglichten uns ein sicheres Arbeiten im Geburtshaus und zuhause.

Neu sind aber auch Einschränkungen, wie z.B. die Überschreitung des Geburtstermins um drei Tage.
In diesem Fall  muss ein Arzt/Ärztin am dritten Tag nach Überschreitung des Termins einen regelrechten Schwangerschaftsverlauf bestätigen. Diese Einschätzung fiel bisher in den Kompetenzbereich der Hebamme.

Diese Kriterien bedeuten, dass selbst bei kleineren Abweichungen, die kein höheres Risiko für die Mutter oder das Kind bedeuten, Krankenkassen die Bezahlung einer Hausgeburt verweigern. Es wird nicht nur uns Hebammen die Kompetenz für unseren Beruf abgesprochen, sondern auch den Frauen die Wahlfreiheit des Geburtsortes genommen. 

Dazu schreibt der Deutsche Hebammenverband auf seiner Homepage:
„Der Hebammenverband hat jetzt Klage erhoben, weil der Beschluss der Schiedsstelle nach seiner Auffassung rechtswidrig und damit aufzuheben ist.
(…) Der Hebmmenverband wehrt sich mit der Klage gegen die erfolgte Einführung medizinisch nicht begründeter Ausschlusskriterien bei Geburten im häuslichen Umfeld. Diese sind nicht zu rechtfertigen und stellen deshalb eine unzulässige Einschränkung dar.“

Wir müssen die Geburt bei Nichteinhaltung der Ausschlusskriterien, trotz ausführlicher Aufklärung als IGeL-Leistung privat in Rechnung stellen.
Wir empfehlen den werdenden Müttern, sich möglichst frühzeitig eine Kostenübernahmeerklärung von der Krankenkasse zu holen. Nur wenn diese vorliegt, kann die Hebamme die Hausgeburt direkt mit der Krankenkasse abrechnen.

Will die Krankenkasse keine Kostenerstattungserklärung ausstellen oder die Privatrechnung der Hausgeburt nicht übernehmen, kann die Mutter vor Gericht ziehen. Klagewillige Eltern können sich an die „Kanzlei am Ruhrpark“ in Oberhausen wenden (http://www.rain-kirsten-etzbach.de/schwerpunkte/sozialrecht), dort finden sie ein Kontaktformular. Das Rechtsanwalts-Ehepaar Etzbach kennt sich mit der Thematik aus und unterstützt seit Jahren Hebammen und Eltern bei Rechtsangelegenheiten zum Thema Geburtshilfe.
weitere Infos findest du unter www.unsere-hebammen.de

 

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